Die Chronik der
Freiwilligen Feuerwehr Groß Wittensee:
Feuerwehrwesen vor Gründung Freiwilligen Feuerwehren
Seit der Mensch das Feuer kennt, ist er seiner Eigenschaften bewusst. Zum einen der nutzbringenden; solange er das Feuer kontrolliert und zu seinen Zwecken einsetzt; zum anderen der schreck bringenden und zerstörenden, die auftritt, wenn das Feuer als Schadenfeuer außer Kontrolle gerät. Diese Risiken galt es und gilt es heute noch zu beherrschen.
Der Brandschutz ist viel älter als die Freiwilligen Feuerwehren. Die Dorfgemeinschaft war jahrhunderte lang zugleich Rettungs- und Hilfsgemeinschaft. Bei einem Brand beteiligten sich alle Einwohner an den Rettungs- und Löscharbeiten. Das Löschwasser musste in einer Eimerkette von Hand zu Hand an die Brandstelle gebracht werden. Eine besondere Organisation bestand also derzeit nicht. Es gehörte jeder zur „Feuerwehr".
Auch in den Städten spielte sich die Brandbekämpfung in ähnlicher Weise ab. Nur wurden nach Erkennen eines Feuerscheines durch den Turmausrufer die Stadttore geschlossen, um Diebstählen und Plünderungen vorzubeugen. Außerdem wurde angeordnet, dass der Ausschank von alkoholischen Getränken bei Strafe verboten war.
Die eigentlichen Löscharbeiten überließ man schon damals den Fachleuten. Maurer und Zimmerleute hatten mit ihren Werkzeugen zu erscheinen, und die Wasserträger waren verpflichtet, Wasser herbeizuschaffen. Jeder Haushalt hatte einen Feuerlöscheimer bereitzuhalten. Gefäße, mit Wasser und Sand gefüllt, standen stets bereit und dienten als vorbeugende Erstmaßnahme. Die Oberleitung der Brandbekämpfung war Sache des Bürgermeisters oder der Ratsherren. Als Hauptabwehrinstrument neben dem Wasser, nutzte man den Feuerwehrhaken zum Niederreißen von Dächern und Wänden.
Man kam aus Erfahrung zu dem Entschluss, dass die Hilfsgemeinschaften gestärkt werden mussten. So entstanden im 16. und 17. Jahrhundert Brandgilden. Das waren kleine Feuer- versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die Feuerlöschgeräte beschafften und, damit eigene Wehren unterhielten. Brandverordnungen wurden erlassen, die jeder Gemeinde auferlegten, eine Brandweh- zu errichten. Im damals noch dänischen Schleswig-Holstein trat die Brandverordnung am 20. Juni 1776 in Kraft.
Nachdem Schleswig-Holstein 1866 preußische Provinz geworden war, erließ die „königliche Regierung zu Schleswig" am 15. April 1889 die „Polizeiverordnung, betreffend das Feuerlöschwesen auf dem platten Lande. In Ausführung, bzw. in Übereinstimmung mit der Brandverordnung vom 20. Juni 1776."
Auszug aus der Verordnung
§1 Dienstpflichtig in der Brandwehr ist jeder männliche Einwohner vom vollendeten 16. Lebensjahr mit Ausnahme:
der Reichs- und Staatsbeamten, der Gemeinde- und Gutsvorsteher und der Militärpersonen;
§2 der Ärzte, Apotheker, Geistlicher, Lehrer und Schüler; der in Folge von Krankheit oder sonstiger körperlicher Fehler Untauglichen. Weitere Befreiungen kann ausnahmsweise auf Ersuchen der Oberbrandmeister gewähren.
§3 Jeder der Brandwehr angehörigen Einwohner (Brandwehrmann) hat sich bei jedem im Brandwehrbezirk entstandenen, durch Alarmzeichen oder in sonst ortsüblicher Weise bekannt gemachten Brande auf dem bestimmten Versammlungsplatze in vorschriftsmäßiger Ausrüstung unverzüglich einzufinden und den Befehlen der Führer Folge zu leisten.
§5 Geistige Getränke dürfen bei einem Brande nur mit Genehmigung des befehligenden Brandmeisters oder Oberbrandmeisters an die Mannschaften verabreicht werden. Auch ist der Ortspolizei-Verwalter (Amtsvorsteher) und in dessen Abwesenheit der Gemeindevorsteher(Gutsherr) befugt, für die Zeit der Brandlöschung die Wirtshäuser und Schankstätten zu schließen, bzw. das Verabreichen von geistigen Getränken Seitens der Wirte und Kleinhändler sowohl wie sonstiger Personen bei Strafe zu untersagen.
§ 12 An Löschgerätschaften müssen für jede Brandwehr nachfolgende Gegenstände vorhanden sein:
2 Feuerleitern von 4 Metern Länge
4 Dachleitern von je 2 '/2 Metern Länge
6 Patschen (Löschbesen)
1 Harke
4 Halteharken 2 Laternen
1 Axt und eine Anzahl Nebelhörner zum Alarmieren
Die bestehende Verpflichtung der Privatpersonen zur Haltung von Löschgerätschaften bleibt unberührt.
§ 13 An Ausrüstungsgegenständen sind für eine Brandwehr zu beschaffen:
für jeden Führer und Steiger ein Helm
für jeden Steiger außerdem ein Gurt mit Karabinerhaken, eine Steigerleine und eine Signalpfeife, für die Mannschaften der übrigen Spritzenabteilung rote, für die Wasserzufuhrabteilung blaue und für die Abteilung zur Aufrechterhaltung der Ordnung weiße.
Mit dieser Verordnung wurden den Gemeinden Auflagen gemacht; und es wurde darauf verwiesen „nunmehr unverzüglich die nötigen Vorbereitungen zur praktischen Durchführung der Bestimmung in Angriff zu nehmen und das hierzu erforderliche zu veranlassen". Diese Pflicht- und Zwangswehren bestanden mancherorts noch bis 1934. Daneben schlossen sich seit Mitte 1850 beherzte Männer zusammen und gründeten Freiwillige Feuerwehren. Die Wehren verpflichteten
sich 1884, im Umkreis von 7,5 Kilometern vom Spritzenhaus Hilfe zu leisten, „es sei denn, der eigene Bereich erschien durch ein Gewitter gefährdet".
Die Freiwillige Feuerwehr Gr. Wittensee wurde am 27. Juni 1926, als erste Wehr im Amt Wittensee, gegründet. Vor der Gründung der Freiwilligen Feuerwehr bestand in Gr. Wittensee eine „Brandwehr" (Zwangswehr). Der Vorsteher der Brandwehr war der Bürgermeister. Als Gerät besaß die Brandwehr eine Handdruckspritze, die von Pferden oder Männern gezogen wurde. Die Handdruckspritze wurde von der Freiwilligen Feuerwehr übernommen. Das erste Gerätehaus befand sich auf dem Grundstück Ecke Mühlenstraße/Dorfstraße.
Gründungsprotokoll FF Gr. Wittensee, den 27. Juni 1926
Heute wurde auf Anregung einiger Herren aus Gr. Wittensee eine Versammlung nach Lehmanns Gasthof „Seegarten" einberufen, betreffs Besprechung über eine Gründung einer Freiwilligen Feuerwehr. Erschienen war der Herr Amts- und Gemeindevorsteher, außerdem eine große Anzahl Herren aus dem Orte. Nach längerer Aussprache verpflichteten sich 24 Herren durch eigenhändige Unterschrift dem Beitritt zur Freiwilligen Feuerwehr. Darauf hin wurde dann ein vorläufiger Vorstand gewählt.
Hauptmann: Herr Claus Schleth -Thams
Spritzenführer: Herr Hermann Schmidt
Schriftführer: Herr Heinrich Thoms
Gründungsmitglieder:
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Nr.
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Vorname
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Familienname
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Beruf
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01
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Claus
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Schleth-Tams
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Landwirt
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02
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Hermann
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Schmidt
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Landwirt
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03
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Johannes
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Jeß
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Schmiedemeister
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04
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Theodor
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Neumann
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Sattlermeister
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05
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Heinrich
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Thoms
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Kaufmann
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06
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Theodor
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Möller
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Schuhmacher
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07
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Hans
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Ott
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Malermeister
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08
|
Detlef
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Naeve
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Landwirt
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09
|
Hans
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Jeß
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Gärtner
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10
|
Jürgen
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Kuhr
|
Landwirt
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11
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Willi
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Lemke
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Müller
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|
12
|
Heinrich
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Wulf
|
Arbeiter
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13
|
Adolf
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Thiedtje
|
Maurer
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14
|
Claus
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Rathje
|
Landwirt
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|
15
|
Jürgen
|
Kuhr
|
Arbeiter
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|
16
|
Hans
|
Paasch
|
Schmied
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|
17
|
Willi
|
Sachau
|
Tischler
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18
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Johannes
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Behrendt
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Elektromeister
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19
|
Rudolf
|
Nagel
|
Landwirt
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|
20
|
Herrmann
|
Lehmann
|
Gastwirt
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|
21
|
Johannes
|
Eggers
|
Landwirt
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|
22
|
Hans
|
Stüdtje
|
Gastwirt
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|
23
|
Claus
|
Tödt
|
Landwirt
|
|
24
|
Hans
|
Tiedtje
|
Landwirt
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|
25
|
Jürgen
|
Naeve
|
Landwirt
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26
|
Peter
|
Diekmann
|
Arbeiter
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|
27
|
Johannes
|
Kühl
|
Landwirt
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|
28
|
Otto
|
Blunck
|
Arbeiter
|
|
29
|
Karl
|
Bock
|
Maurer
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30
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Adolf
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Brandt
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Tischler
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